Vererbung von Immobilien in Frankreich

Viele Deutsche, Österreicher und Schweizer besitzen Immobilien in Frankreich und sind sich nicht bewusst, was im Falle ihres Ablebens mit ihrem Besitz geschieht.

Grundsätzlich nämlich unterliegen die Vererbung und die Übertragung von auf französischem Staatsgebiet befindlichen Immobilien französischem Gesetz, welches sich zum Teil erheblich von dem anderer Staaten unterscheidet und welches somit nicht selten zu Irritationen führt.

Um die wichtigsten Unterschiede im Vererbungsrecht aufzuzeigen, organisierte die „deutsch- französische Industrie- und Handelskammer“ am 4.März 2009 ein Seminar in Paris, welches von Herrn RA Hugues Letellier von der Kanzlei „Hohl & associes“ ( 7, ave de la Grande Armée, 75 116 Paris ) geleitet wurde.

Dabei wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Abfassung deutscher Erbverträge und testamentarischer Verfügungen über französische Immobilien darauf zu achten sei, dass diese nicht gegen französisches Recht verstössen, da sie sonst unwirksam seien und Regelungen zum Tragen kommen, die nicht dem Willen des Erblasser entsprechen.

Insbesondere sei beispielsweise darauf zu achten, dass das französische Gesetz die Pflichtteilregelung anders gestaltet und im Vergleich zu Deutschland die Kinder gegenüber den Ehegatten bevorzugt.

Eine französische Besonderheit stellen auch die speziellen Immobiliengesellschaften, die sogenannten SCI ( „société civile immobilière“, vergleichbar der deutschen „OHG“ ) dar, bei denen die Immobilie der Gesellschaft SCI gehört und die Besitzer der Immobilie deren Anteilsscheine halten.

Hier bleibt im Erbfall i.d.R. die Immobilie im Eigentum der Gesellschaft SCI und lediglich die Anteile werden auf die Erben übertragen.

In Bezug auf das Steuerrecht ist erfreulicherweise darauf hinzuweisen, dass die Sätze bei der Erbschaftsbesteuerung von der Regierung kürzlich herabgesetzt wurden. In einigen Fällen – bei Ehegatten und eingetragenen Lebensgemeinschaften PACS – besteht jetzt sogar Steuerbefreiung.

Die Informationsschrift des „Deutschen Anwalt Vereins“ für den Internationalen Rechtsverkehr vom 2/2007 führt beispielshaft einen interessanten Problemfall an, den ich hier aufgreifen möchte und der die Eigentümer von französischen Immobilien dazu mahnt, sich ernsthaft mit der Materie zu beschäftigen:

Ein deutscher Erblasser hat zwei Kinder und je eine Immobilie in Deutschland und in Frankreich. Er wünscht, dass nach seinem Ableben ein Kind die deutsche und das andere die französische Immobilie erhält und legt dies entsprechend in einem Erbvertrag fest.

Aufgrund der französischen Pflichtteilregelung kann jedoch dieser deutsche Vertrag in Frankreich im Erbfall so nicht angewendet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass in unserem Beispiel das Kind, welches die deutsche Immobilie erhält, bezüglich der französischen seinen Pflichteil geltend machen kann.

Seit dem 1.Januar 2007 kann jedoch nun durch notarielle Beurkundung der Verzicht auf den Pflichtteil eines Erben vereinbart werden.

Finden Sie weitere Informationen auf der deutschen KHS Empfangsseite: http://www.khs.fr/index2.cfm?langue=DE


Letzte Suchbegriffe:

  • sci immobilien frankreich
  • deutsche vererbt immobilien frankreich
  • immobilie in frankreich vererben
  • vererben frankreich
  • vererbung von immobilien in frankreich

Bewerten Sie den Beitrag "Vererbung von Immobilien in Frankreich"
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (Bisher keine Bewertungen)
Loading ... Loading ...

Tags zu Vererbung von Immobilien in Frankreich: , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

  • Schneeketten – Stressfrei durch den Winter
    Nicht nur bei Fahrten in schneereiche Gebiete sollten Schneeketten zur griffbereiten Grundausstattung von Autofahrern gehören. Denn auf langen und steilen Steigungen mit Neuschnee oder festgefahrener Schneedecke, worunter sich meist blankes Eis befin...


Hinterlasse einen Kommentar zu "Vererbung von Immobilien in Frankreich"


*